Die Gemeinde führte im angefochtenen Entscheid aus, der Balkon an der Südost-Fassade überschreite die zulässigen Masse für vorspringende offene Gebäudeteile gemäss Art. 215 Abs. 2 Bst. g BauR. Daher umschliesse die projizierte Fassadenlinie den Balkon. Der Balkon werde bei der Gebäudelänge angerechnet und die Grenzabstände würden ab Vorderkante des Balkons gemessen. Die Gebäudelänge sowie der grosse Grenzabstand seien gemäss Art. 215 Abs. 1 BauR eingehalten. Weiter führte die Gemeinde aus, die Auslegung stütze sich auf die BMBV und insbesondere die Figur 2.3.a im Anhang dazu.