Der Wortlaut der anwendbaren Norm lasse keinen Raum für die Auslegung der Vorinstanz. Da die Gemeinde ihr Baureglement der BMBV noch nicht angepasst habe, entfalte diese erst ab dem 1. Januar 2029 ihre Wirkung. Es erscheine willkürlich, wenn die Vorinstanz sich auf die BMBV und das revidierte Baureglement berufe. Das revidierte Baureglement regle die Messweise eines Balkons, der sich über die gesamte Fassade erstrecke, nicht. Offensichtlich habe sich die Vorinstanz bewusst dafür entschieden, auch Balkone, welche sich über die gesamte Fassadenbreite erstreckten, als hervorspringende Bauten zu qualifizieren.