In dieser E- Mail führe die Vorinstanz sinngemäss aus, dass ein Balkon auf dem ganzen Fassadenabschnitt möglich sei, da dies kein vorspringender offener Gebäudeteil sei. Aus der Voranfrage und insbesondere der Rückmeldung des AGR könne nichts abgeleitet werden. Gemäss Anhang IV A 124 zum BauR handle es sich beim Balkon an der Südostfassade um einen vorspringenden offenen Gebäudeteil. Das Mass für vorspringende offene Gebäudeteile sei überschritten. Für eine Umqualifizierung, wie dies die Vorinstanz gemacht habe, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Wortlaut der anwendbaren Norm lasse keinen Raum für die Auslegung der Vorinstanz.