b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, gemäss Art. 215 Abs. 2 Bst. g BauR i.V.m. Anhang IV A 124 zum BauR dürften vorspringende offene Gebäudeteile wie namentlich überdeckte Sitzplätze und Balkone nicht die gesamte Breite des zugehörigen Fassadenabschnittes betragen, sondern die Breite werde auf maximal 50% der Breite des Fassadenabschnitts begrenzt. Die Vorinstanz stütze sich im angefochtenen Entscheid insbesondere auf Anhang 1, Figur 2.3.a der BMBV und auf eine E-Mail an das AGR. In dieser E- Mail führe die Vorinstanz sinngemäss aus, dass ein Balkon auf dem ganzen Fassadenabschnitt möglich sei, da dies kein vorspringender offener Gebäudeteil sei.