a) Gemäss dem Plan «Grundrisse, Schnitte, Fassaden, Umgebung, Erschliessung» vom 19. September 2023 planen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner im Obergeschoss an der Südostfassade, das heisst am bestehenden Teil des künftigen Zweifamilienhauses, einen 2.75 m tiefen und 9.00 m breiten Balkon. Die Südostfassade ist mit 9.20 m vermasst. Der Balkon soll damit nahezu entlang der ganzen Südostfassade verlaufen. 9/24 BVD 110/2024/47