Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden aber nicht verletzt worden. Im Übrigen rügen die Beschwerdeführenden die Betreuung der Baudossiers in der Gemeinde Kirchlindach lediglich pauschal. Mangels Substantiierung ist darauf nicht weiter einzugehen. 5. Vorspringende offene Gebäudeteile