40 Abs. 3 BauG). Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2024 stellte das Rechtsamt der BVD den Beschwerdeführenden die Anfrage der Gemeinde vom 26. Januar 2024 [gemeint 18. Dezember 2023] zu. Die Beschwerdeführenden konnten sich im Beschwerdeverfahren dazu äussern und ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen. Aus der Heilung der Gehörsverletzung erwächst den Beschwerdeführenden kein Nachteil. Zudem würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Die Gehörsverletzung ist aber bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.