Auch wenn die Stellungnahme des AGR vom 26. Januar 2024 keine Sachverhaltsfeststellungen, sondern rechtliche Ausführungen enthält, greift darum der Anspruch auf rechtliches Gehör. Da sich die Beschwerdeführenden zur Anfrage der Gemeinde vom 18. Dezember 2023 und zur Stellungnahme des AGR vom 26. Januar 2024 nicht vorgängig äussern konnten, liegt eine geringfügige Gehörsverletzung vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren konnte die Gehörsverletzung jedoch geheilt werden. Die BVD verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG).