Bei der Anfrage der Gemeinde vom 18. Dezember 2023 via eBau handelt es sich um eine Instruktion der Baubewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BewD und mit dem Schreiben des AGR liegt eine Stellungnahme einer kantonalen Behörde vor. Ausserdem hat die Gemeinde die Stellungnahme des AGR vom 26. Januar 2024 als Entscheidgrundlage verwendet, indem sie sich im angefochtenen Entscheid darauf abgestützt hat (vgl. die Erwägung III.5.E des angefochtenen Entscheids). Auch wenn die Stellungnahme des AGR vom 26. Januar 2024 keine Sachverhaltsfeststellungen, sondern rechtliche Ausführungen enthält, greift darum der Anspruch auf rechtliches Gehör.