26. Januar 2024. Dieser Verweis genügt vorliegend als Begründung. Aus dem Zitat bzw. dem Schreiben des AGR vom 26. Januar 2024 geht hervor, dass die Glaspaneelen keinen Wohnraum direkt belichten würden und daher nicht als Dachaufbauten angerechnet werden müssten. Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, ist somit aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres ersichtlich, wie die Gemeinde die Glaspaneelen beurteilt hat. Eine zusätzliche Erläuterung, was die Gemeinde konkret aus dem Schreiben des AGR vom 26. Januar 2024 ableitet, war vorliegend nicht erforderlich.