Anders als die Beschwerdeführenden monieren, sind die konkrete Fragestellung der Gemeinde und der dem AGR zur Beurteilung vorgelegte Sachverhalt somit bekannt. Die Anfrage der Gemeinde und die Antwort des AGR sind in den Vorakten dokumentiert, weshalb die Aktenführungspflicht nicht verletzt ist. Ebenso wenig kann der Gemeinde vorgeworfen werden, ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Die Gemeinde zitiert im angefochtenen Entscheid das Schreiben des AGR vom 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 32-44 N. 5 27 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 36 N. 5 28 Vgl. pag. 52 f. der Vorakten 29 Pag. 92 der Vorakten 30 Pag. 101 der Vorakten