Da die Baubewilligungsbehörde Amtsberichte, Verfügungen oder Stellungnahmen der zuständigen Behörden von Bund und Kanton einholt (vgl. Art. 21 Abs. 1 BewD) ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde vorliegend beim AGR eine Stellungnahme zur Frage angefordert hat, ob die Glaspaneelen bei den Dachaufbauten anzurechnen sind. Weil die Anfrage über eBau erfolgte, kann zudem davon ausgegangen werden, dass dem AGR das Baugesuch, die Projektpläne und die weiteren über eBau eingereichten Unterlagen zur Beurteilung vorlagen. Anders als die Beschwerdeführenden monieren, sind die konkrete Fragestellung der Gemeinde und der dem AGR zur Beurteilung vorgelegte Sachverhalt somit bekannt.