Auch aus dem Schreiben des AGR vom 26. Januar 2024 geht hervor, dass die Gemeinde um «eine Beurteilung zum Sachverhalt, ob die Glaspaneelen zur Belichtung des Balkons bei den Dachaufbauten angerechnet werden müssen», gebeten hat.30 Soweit aus den Akten ersichtlich ist, wurde die Aufforderung zur Stellungnahme der Gemeinde an das AGR vom 18. Dezember 2023 den Beschwerdeführenden nicht eröffnet. Das Schreiben des AGR vom 26. Januar 2024 wurde den Beschwerdeführenden unbestrittenermassen erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid eröffnet.