Betreffend der Rüge der Beschwerdeführenden, sie hätten keine Kenntnis davon gehabt, wird auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung gegenüber der Gemeinde ist nicht weiter substantiiert, darauf ist nicht einzugehen. Im Übrigen kann auch der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner als Privatpersonen keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden.