Im Übrigen haben potentielle künftige Einsprecherinnen und Einsprecher im Zeitpunkt der Bauvoranfrage auch noch kein Akteneinsichtsrecht. Ein solches ergibt sich jedoch, wenn die Gemeinde in einem anschliessenden Baubewilligungsverfahren die Bauvoranfrageakten beizieht. Wie aufgezeigt, stützt sich die Gemeinde im angefochtenen Entscheid auf die Bauvoranfrage bzw. den E-Mailverkehr zwischen ihr und dem AGR vom 18. und 19. September 2023. Dieser E-Mailverkehr ist aktenkundig.28 Betreffend der Rüge der Beschwerdeführenden, sie hätten keine Kenntnis davon gehabt, wird auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen.