Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Akten unvollständig gewesen seien und dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz überhaupt tätig geworden sei, erweist sich damit als unbegründet. Mangels Aktenführungspflicht ist ferner auch nicht vorausgesetzt, dass eine Bauvoranfrage schriftlich eingereicht wird. Auch wenn die Baubewilligungsbehörden in der Praxis mit mündlichen Auskünften wohl eher zurückhaltend sein dürften, sind mündliche Bauvoranfragen zulässig. Im Übrigen haben potentielle künftige Einsprecherinnen und Einsprecher im Zeitpunkt der Bauvoranfrage auch noch kein Akteneinsichtsrecht.