Eine Voranfrage gilt nicht als Baugesuch.27 Bei der Bauvoranfrage handelt es sich somit nicht um ein Verwaltungsverfahren, das durch eine individuell-konkrete Anordnung der Gemeinde, das heisst eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ff. VRPG, abgeschlossen wird. Folgedessen greifen die Verfahrensrechte wie der Anspruch auf rechtliches Gehör und damit verbunden die Aktenführungspflicht im Rahmen der Bauvoranfrage nicht. Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Akten unvollständig gewesen seien und dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz überhaupt tätig geworden sei, erweist sich damit als unbegründet.