tonalen baurechtlichen Erlasse enthalten keine Bestimmungen zu den Bauvoranfragen. Bauvoranfragen habe die Bedeutung eines Ersuchens um Rechtsauskunft über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens. Die Auskunft hat lediglich informativen Charakter und bindet die Behörde in einem nachfolgenden Verfahren nicht; sie vermag keine Vertrauensposition zu schaffen. Die Bauvoranfrage kann künftigen Einsprechenden nicht entgegengehalten werden. Die Voranfrage wahrt grundsätzlich keine Fristen und begründet keine Rechtshängigkeit.26 Eine Voranfrage gilt nicht als Baugesuch.27