Die Anfrage der Beschwerdegegnerschaft und der «Plan Erdgeschoss/Umgebungsgestaltung» sind – wie die Beschwerdeführenden zutreffend bemerken, nicht aktenkundig. Mit E-Mail vom 20. September 2023 hat die Gemeinde die Auskunft des AGR dem Architekturbüro der Beschwerdegegnerschaft weitergeleitet und die Abklärungen als «erledigt» bezeichnet. Die Gemeinde hat damit die Bauvoranfrage beantwortet.25 Dass abgesehen vom E-Mailverkehr zwischen der Gemeinde und dem AGR vom 18. und 19. September 2023 keine weiteren Unterlagen zur Bauvoranfrage aktenkundig sind, begründet vorliegend keine Gehörsverletzung bzw. Verletzung der Aktenführungspflicht. Die kan-