f) Aus dem E-Mailverkehr zwischen der Gemeinde und dem AGR vom 18. und 19. September 2023 folgt, dass die Beschwerdegegnerschaft vor Einreichung des Baugesuchs im Rahmen einer Voranfrage an die Gemeinde gelangte und diese daraufhin eine Rückmeldung beim AGR zur Auslegung des neuen Baureglements und der BMBV einholte. Gemäss E-Mail der Gemeinde vom 18. September 2023 lag ein «Plan Erdgeschoss/Umgebungsgestaltung» vor. Die Anfrage der Beschwerdegegnerschaft und der «Plan Erdgeschoss/Umgebungsgestaltung» sind – wie die Beschwerdeführenden zutreffend bemerken, nicht aktenkundig.