Zudem habe sie auf Aufforderung des Beschwerdeführers vor der offiziellen Baueingabe die Balkonerweiterung auf der Südostseite von der Gemeinde mit dem AGR klären lassen. Die Gemeinde bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai, dass die Beschwerdegegnerschaft aufgrund der Bedenken der Nachbarschaft zum Balkon um vorgängige Prüfung gebeten habe. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde in ihrer E-Mail vom 18. September 2023 ausführte, der Nachbar des Bauherrn zweifle an ihrer Auslegung der BMBV und des Baureglements. Den Beschwerdeführenden kann auch nicht gefolgt werden, inwiefern es dabei eine Rolle spielen sollte, dass zu diesem Zeitpunkt das Baugesuch noch nicht eingereicht war.