Die Gemeinde war dazu jedoch nicht verpflichtet. Es liegt an den Einsprecherinnen und Einsprechern, die massgebenden physischen Auflageakten auf der Gemeindeverwaltung einzusehen und im Verlaufe des Baubewilligungsverfahrens gegebenenfalls von ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen.