Die Beschwerdeführenden hätten somit ohne Weiteres im Rahmen der öffentlichen Auflage vom Mailverkehr Kenntnis nehmen können. Es hätte allenfalls der Klarheit gedient, wenn die Gemeinde auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Dezember 2023 reagiert und sie darauf aufmerksam gemacht hätte, dass der Mailverkehr in physischer Form öffentlich aufgelegen hatte und sich in den amtlichen Akten befindet. Die Gemeinde war dazu jedoch nicht verpflichtet.