Nachdem die Beschwerdegegnerschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 die vorgängige Abklärung mit dem AGR erwähnt hatte,23 teilten die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 zwar mit, sie hätten keine Bauvoranfrage in den Baugesuchsakten feststellen können. Zudem ersuchten sie die Bauverwaltung, sich dazu zu äussern.24 Wie soeben aufgezeigt, befand sich der Mailverkehr vom 18. und 19. September 2023 aber in den massgebenden physischen Auflageakten. Die Beschwerdeführenden hätten somit ohne Weiteres im Rahmen der öffentlichen Auflage vom Mailverkehr Kenntnis nehmen können.