Eine Gehörsverletzung ist im Übrigen ebenso wenig darin zu erblicken, dass die Gemeinde den Beschwerdeführenden den Mailverkehr vom 18. und 19. September 2023 offenbar erst im Nachgang zur Eröffnung des angefochtenen Entscheids zugestellt hat. Nachdem die Beschwerdegegnerschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 die vorgängige Abklärung mit dem AGR erwähnt hatte,23 teilten die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 zwar mit, sie hätten keine Bauvoranfrage in den Baugesuchsakten feststellen können.