28 Abs. 3 BewD21 sind die physisch aufgelegten Unterlagen massgebend. Die physischen Auflageakten bleiben rechtlich massgebend, sofern die elektronischen und physischen Unterlagen nicht übereinstimmen sollten.22 Um sicherzustellen, Kenntnis von den massgebenden und vollständigen Auflageakten erlangt zu haben, ist die Einsicht in die physisch aufliegenden Unterlagen notwendig. Selbst wenn die Auflageakten in eBau vorliegend unvollständig gewesen sein sollten, können die 15 BGE 138 I 484 E. 2.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum