d) In allen Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden, die durch eine indivi- duell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind, gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG12).13 Dieser Anspruch gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.