c) In ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2024 führt die Gemeinde aus, weder im Baugesetz, der Bauverordnung noch im Baubewilligungsdekret werde vorgeschrieben, wie eine Voranfrage zu erfolgen habe. Die Beschwerdegegnerschaft habe aufgrund der Bedenken der Nachbarschaft zum Balkon um vorgängige Prüfung gebeten. Die Gemeinde habe am 18. bzw. 19. September 2023, somit noch vor Einreichung des Baugesuches am 21. September 2023, Abklärungen beim AGR getätigt. Die Beschwerdegegnerschaft habe ein Ausdruck des Mailverkehrs vom 18. bis 20. September 2023 mit dem Baugesuch eingereicht.