Es sei unklar, was die Beschwerdegegnerschaft und die Vorinstanz im Vorfeld abgesprochen hätten. Die Beschwerdegegnerschaft und die Vorinstanz hätten sich auf Ersuchen der Beschwerdeführenden zum Inhalt der Bauvoranfrage nicht geäussert, was einer Rechtsverweigerung nahe komme. Das Schreiben des AGR vom 26. Januar 2024 sei den Beschwerdeführenden erst mit dem angefochtenen Entscheid eröffnet worden. Zudem liege das vorgängige Schreiben der Vorinstanz an das AGR nicht vor. Die konkrete Fragestellung der Vorinstanz und der dem AGR zur Beurteilung vorgelegte Sachverhalt seien unbekannt. Ausserdem verweise die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zwar auf das Schreiben des AGR vom 26. Januar