worden. Die (schriftliche) Bauvoranfrage der Beschwerdegegnerschaft und die Rückmeldung der Vorinstanz seien nicht aktenkundig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz vor Eingabe des Baugesuchs an die Unterlagen und Pläne gekommen sei und weshalb sie überhaupt tätig geworden sei. Es sei nicht ersichtlich, welche Pläne ihr vorgelegen hätten, worauf sich die Voranfrage bezogen habe und das AGR seine Rückmeldung gestützt habe. Es sei unklar, was die Beschwerdegegnerschaft und die Vorinstanz im Vorfeld abgesprochen hätten.