Aus der E-Mail der Vorinstanz vom 18. September 2023 sei abzuleiten, dass es eine Bauvoranfrage gegeben habe. Diese Unterlagen seien auf eBau nicht einsehbar gewesen und den Beschwerdeführenden erst nach Erhalt des Bauentscheids auf Nachfrage hin zugestellt 10 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz (OrV DIJ; BSG 152.221.131) 11 Vgl. die Genehmigungsvermerke im Entwurf des neuen Baureglements, pag. 140 der Vorakten