So sei der E-Mailverkehr zwischen der Vorinstanz und dem AGR vom 18. und 19. September 2023 den Beschwerdeführenden erst nach Eröffnung des Bauentscheids und auf telefonische Nachfrage hin zugestellt worden. Das E-Mail der Vorinstanz vom 18. September 2023 an das AGR, wonach die Beschwerdeführenden die Auslegung der BMBV und des Baureglements durch die Vorinstanz anzweifeln würden, sei seltsam. Zu der Zeit sei noch kein Baugesuch eingereicht gewesen und die Beschwerdeführenden hätten sich dazu noch nicht geäussert. Aus der E-Mail der Vorinstanz vom 18. September 2023 sei abzuleiten, dass es eine Bauvoranfrage gegeben habe.