a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör schwer verletzt. Die Akten seien teilweise unvollständig gewesen und Verfügungen seien ihnen verspätet zugestellt worden. Die Vorinstanz habe sich mit mehreren Auslegungsfragen an das AGR gewandt, ohne dies offenzulegen. So sei der E-Mailverkehr zwischen der Vorinstanz und dem AGR vom 18. und 19. September 2023 den Beschwerdeführenden erst nach Eröffnung des Bauentscheids und auf telefonische Nachfrage hin zugestellt worden.