37 BauG werde bestätigt, dass die für das Baugesuch relevanten Vorschriften / Pläne rechtmässig und mit den übergeordneten Planungen vereinbar seien und gegen die betreffenden Bauvorschriften keine Einsprache erhoben worden sei. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Erteilung der vorzeitigen Baubewilligung im Sinne von Art. 37 BauG erfüllt. Es kann davon ausgegangen werden, dass das AGR die Teilrevision der Ortsplanung demnächst genehmigt.