37 BauG regelt abschliessend, unter welchen Voraussetzungen ein Baugesuch im Hinblick auf neue Bauvorschriften oder Pläne vorzeitig, d.h. vor deren rechtskräftiger Genehmigung, bewilligt werden kann. Erforderlich ist, dass das zuständige Gemeindeorgan die Bauvorschriften beschlossen hat (Art. 37 Abs. 1 Bst. a BauG), die das Bauvorhaben betreffenden Bauvorschriften unbestritten sind (Art. 37 Abs. 1 Bst. b BauG) und die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ), das AGR, zustimmt (Art. 37 Abs. 1 Bst. c BauG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. d OrV DIJ10).