Die Beschwerdeführenden erklären in Ziff. 7 der Beschwerde zwar, die Verfügung des AGR sei unbestritten. Zugleich führen sie in Ziff. 41 der Beschwerde jedoch aus, die Gemeinde habe ihr Baureglement bis dato nicht der BMBV angepasst und diese entfalte erst ab dem 1. Januar 2029 ihre Wirkung. 8 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 9 https://kirchlindach.ch/news/2023-04-19/oeffentliche-planauflage-anpassung-baureglement-bmbv (zuletzt besucht am 9. Juli 2024); vgl. die Genehmigungsvermerke im Entwurf des neuen Baureglements, pag. 140 der Vorakten