Zugleich verfügte das AGR mit Dispositiv-Ziff. C.3 und 4, dass die Verfügung nur zusammen mit dem Bauentscheid anfechtbar ist und mit diesem zu eröffnen ist. Die Gemeinde hat den Verfahrensbeteiligten die Verfügung des AGR vom 23. November 2023 zusammen mit dem Bauentscheid vom 5. März 2024 eröffnet (vgl. Dispositiv-Ziff. IV.2 des Bauentscheids). Das AGR führt in seiner Stellungnahme vom 15. April 2024 zutreffend aus, dass sich die Beschwerde in erster Linie gegen den Bauentscheid richtet. Daneben ist aber auch die Verfügung des AGR vom 23. November 2023 vorliegend Streitgegenstand. Die Beschwerdeführenden erklären in Ziff.