Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2a. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Die Gemeinde holte mit (nicht datiertem) Verfahrensprogramm unter anderen einen Amtsbericht beim AGR betreffend Vorwirkung des neuen Baureglements ein.6 Mit Verfügung vom 23. November 2023 ermächtigte das AGR die Baubewilligungsbehörde, das Baubewilligungsverfahren aufgrund der neuen Vorschriften durchzuführen, allenfalls eine vorzeitige Baubewilligung zu erteilen und – soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – auch den vorzeitigen Baubeginn zu gestatten. Mit Entscheid vom 5. März 2024 erteilte die Gemeinde der Beschwerdegegnerschaft die Baubewilligung.