5. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von CHF 2500.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 6. Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner die Parteikosten im Betrag von CHF 1670.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung