Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Parteianwalts des Beschwerdegegners beläuft sich auf CHF 1670.70 (Honorar: CHF1500.00, Auslagen: CHF 45.50, Mehrwertsteuer: CHF 125.20) und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden haben somit dem Beschwerdegegner die Parteikosten von insgesamt CHF 1670.70 zu ersetzen. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden wird abgewiesen.