b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Das Ersetzen des Umgebungsplans sowie die Erteilung der Strassenanschlussbewilligung haben keinen Einfluss auf die Kostenverlegung, da diese von Amtes wegen erfolgt sind und von den Beschwerdeführenden nicht verlangt wurden. Sie haben demnach die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV60).