b) Die Beschwerdeführenden haben als Beweisantrag unter anderem eine Beurteilung des Vorhabens durch die OLK beantragt. Die massgeblichen Beurteilungselemente konnten vorliegend anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, das Vorhaben zusätzlich der OLK zur Beurteilung vorzulegen. Der Antrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.