Die Bemessung der Abstellplätze ist in der Bauverordnung näher umschrieben und wird durch eine Bandbreite begrenzt. Innerhalb dieser kann die Bauherrschaft die erforderlichen Parkplätze festlegen (Art. 50 Abs. 1 BauV). Bei Wohnnutzung beträgt die Bandbreite ab vier Wohnungen 0.5 bis 2 Abstellplätze pro Wohnung (Art. 51 Abs. 2 BauV). Der Bauherrschaft steht es nicht frei, über die gesetzliche Bandbreite hinaus weitere Parkplätze zu schaffen. Von der Bandbreite kann nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen (Art. 54 BauV).