Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Vorhaben weder die Verkehrssicherheit noch anderweitige öffentliche oder nachbarliche Interessen beeinträchtigt. Die Gemeinde hat die Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs.1 SG bzw. Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 BauG demnach zu Recht erteilt. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. 9. Parkplätze a) Schliesslich monieren die Beschwerdeführenden die Anzahl geplanter Besucherparkplätze. Zwei Besucherparkplätze seien in Anbetracht der Wohnlage und der Anzahl an Wohnungen zu wenig. Es sei vorprogrammiert, dass Besuchende ihre Fahrzeuge auf den Nachbarsgrundstücken