Den obenstehenden Ausführungen zur Strassenanschlussbewilligung ist zu entnehmen, dass der Strassenanschluss an die L.________strasse den massgebenden Vorgaben zur Verkehrssicherheit entspricht (vgl. Erwägung 8.e und f). Sodann ist bei der Weg- und Zufahrt von der Bauparzelle die Übersicht auf beide Fahrbahnen gut. Weder die Briefkastenanlage noch der Zugangsweg mit Treppe grenzen unmittelbar an die Strasse und lediglich ein geringer Anteil des Zugangswegs ragt in die Sichtbermen.