i) Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes durch die Zufahrt, den Zugangsweg inkl. Treppe sowie die Briefkastenanlage setzt weiter voraus, dass weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Beschwerdeführenden bringen pauschal vor, sowohl öffentliche Interessen – namentlich die Verkehrssicherheit – als auch private Interessen sprächen vorliegend gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung. Es läge nicht im Sinne der Öffentlichkeit, dass die ohnehin bereits enge und unübersichtliche Quartierstrasse weiter beengt und mit Hindernissen und Unübersichtlichkeiten ergänzt werde.