Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seines Ausnahmegesuchs aus, dass sich die Briefkastenanlage in unmittelbarer Strassennähe befinde, damit sie von der Post effizient erreichbar sei. Dass die Errichtung der Briefkastenanlage auf Ebene der L.________strasse – von welcher aus die Briefzustellung erfolgt – insbesondere vor dem Hintergrund der Hanglage des Baugrundstücks die zweckmässigste Lösung ist, ist nicht von der Hand zu weisen. Eine andere, mindestens so zweckmässige Anordnung ist nicht ersichtlich. Damit ist ein genügendes Interesse der Bauherrschaft an der Ausnahme gegeben.