h) Die geplante, im Strassenabstand liegende Briefkastenanlage überschreitet die Masse für Kleinbauten im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG bzw. Art. 28 BauG nicht und ist technisch sowie funktionell leicht entfernbar; Es handelt sich dabei demnach um eine Kleinbaute. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes durch Kleinbauten setzt unter anderem voraus, dass die Bauherrschaft ein genügendes Interesse nachweist. Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seines Ausnahmegesuchs aus, dass sich die Briefkastenanlage in unmittelbarer Strassennähe befinde, damit sie von der Post effizient erreichbar sei.