Die von Art. 81 Abs. 1 SG vorausgesetzten besonderen Verhältnisse ergeben sich beim zu beurteilenden Bauvorhaben aus der Hanglage des Baugrundstücks. Das gewachsene Terrain weist einen Höhenunterschied von mehr als 10 m zwischen der nördlichen und südlichen Parzellengrenze auf und ist damit sehr steil.57 Aufgrund der Hanglage muss der Zugang zum Haus mit einem Weg inkl. Aussentreppe sichergestellt werden. Dass diese bei den vorliegenden topografischen Gegebenheiten teilweise im Strassenabstand