g) Die Zufahrt zu einem Grundstück befindet sich notwendigerweise immer im Strassenabstand, sofern das Grundstück – wie vorliegend – über eine öffentliche Strasse erschlossen wird.56 Dasselbe gilt für den Fussweg von der Strasse bis zur Treppe. Der Zugangsweg inkl. Treppe mit Geländer, welcher zum Eingang in das erdüberdeckte Kellergeschoss führt, dient der Erschliessung des am Hang stehenden Mehrfamilienhauses. Die von Art. 81 Abs. 1 SG vorausgesetzten besonderen Verhältnisse ergeben sich beim zu beurteilenden Bauvorhaben aus der Hanglage des Baugrundstücks.